§ 39 GWB. Anmelde- und Anzeigepflicht
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[30. Juni 2013] | [29. Mai 2009] |
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§ 39. Anmelde- und Anzeigepflicht | § 39. Anmelde- und Anzeigepflicht |
(1) [1] Zusammenschlüsse sind vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt gemäß den Absätzen 2 und 3 anzumelden. [2] Für den Empfang elektronischer Anmeldungen wird ausschließlich die vom Bundeskartellamt eingerichtete zentrale De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes oder, für E-Mails mit qualifizierter elektronischer Signatur, die vom Bundeskartellamt eingerichtete zentrale E-Mail-Adresse bestimmt. [3] Die beiden Zugänge sind über die Internetseite des Bundeskartellamts erreichbar. | (1) Zusammenschlüsse sind vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt gemäß den Absätzen 2 und 3 anzumelden. |
(2) Zur Anmeldung sind verpflichtet: | (2) Zur Anmeldung sind verpflichtet: |
1. die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen, | 1. die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen, |
2. in den Fällen des § 37 Abs[atz] 1 N[ummer] 1 und 3 auch der Veräußerer. | 2. in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 3 auch der Veräußerer. |
(3) [1] In der Anmeldung ist die Form des Zusammenschlusses anzugeben. [2] Die Anmeldung muß ferner über jedes beteiligte Unternehmen folgende Angaben enthalten: | (3) [1] In der Anmeldung ist die Form des Zusammenschlusses anzugeben. [2] Die Anmeldung muß ferner über jedes beteiligte Unternehmen folgende Angaben enthalten: |
1. die Firma oder sonstige Bezeichnung und den Ort der Niederlassung oder den Sitz; | 1. die Firma oder sonstige Bezeichnung und den Ort der Niederlassung oder den Sitz; |
2. die Art des Geschäftsbetriebes; | 2. die Art des Geschäftsbetriebes; |
3. die Umsatzerlöse im Inland, in der Europäischen Union und weltweit; anstelle der Umsatzerlöse sind bei Kreditinstituten, Finanzinstituten, Bausparkassen sowie bei Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs[atz] 6 des Investmentgesetzes der Gesamtbetrag der Erträge gemäß § 38 Abs[atz] 4, bei Versicherungsunternehmen die Prämieneinnahmen anzugeben; | 3. die Umsatzerlöse im Inland, in der Europäischen Union und weltweit; anstelle der Umsatzerlöse sind bei Kreditinstituten, Finanzinstituten, Bausparkassen sowie bei Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes der Gesamtbetrag der Erträge gemäß § 38 Abs. 4, bei Versicherungsunternehmen die Prämieneinnahmen anzugeben; |
4. die Marktanteile einschließlich der Grundlagen für ihre Berechnung oder Schätzung, wenn diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem wesentlichen Teil desselben für die beteiligten Unternehmen zusammen mindestens 20 vom Hundert erreichen; | 4. die Marktanteile einschließlich der Grundlagen für ihre Berechnung oder Schätzung, wenn diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem wesentlichen Teil desselben für die beteiligten Unternehmen zusammen mindestens 20 vom Hundert erreichen; |
5. beim Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen die Höhe der erworbenen und der insgesamt gehaltenen Beteiligung; | 5. beim Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen die Höhe der erworbenen und der insgesamt gehaltenen Beteiligung; |
6. eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland, sofern sich der Sitz des Unternehmens nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet. [3] In den Fällen des § 37 Abs[atz] 1 N[ummer] 1 oder 3 sind die Angaben nach Satz 2 N[ummer] 1 und 6 auch für den Veräußerer zu machen. [4] Ist ein beteiligtes Unternehmen ein verbundenes Unternehmen, sind die Angaben nach Satz 2 N[ummer] 1 und 2 auch über die verbundenen Unternehmen und die Angaben nach Satz 2 N[ummer] 3 und N[ummer] 4 über jedes am Zusammenschluß beteiligte Unternehmen und die mit ihm verbundenen Unternehmen insgesamt zu machen sowie die Konzernbeziehungen, Abhängigkeits- und Beteiligungsverhältnisse zwischen den verbundenen Unternehmen mitzuteilen. [5] In der Anmeldung dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um die Kartellbehörde zu veranlassen, eine Untersagung nach § 36 Abs[atz] 1 oder eine Mitteilung nach § 40 Abs[atz] 1 zu unterlassen. | 6. eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland, sofern sich der Sitz des Unternehmens nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet. [3] In den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 sind die Angaben nach Satz 2 Nr. 1 und 6 auch für den Veräußerer zu machen. [4] Ist ein beteiligtes Unternehmen ein verbundenes Unternehmen, sind die Angaben nach Satz 2 Nr. 1 und 2 auch über die verbundenen Unternehmen und die Angaben nach Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 über jedes am Zusammenschluß beteiligte Unternehmen und die mit ihm verbundenen Unternehmen insgesamt zu machen sowie die Konzernbeziehungen, Abhängigkeits- und Beteiligungsverhältnisse zwischen den verbundenen Unternehmen mitzuteilen. [5] In der Anmeldung dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um die Kartellbehörde zu veranlassen, eine Untersagung nach § 36 Abs. 1 oder eine Mitteilung nach § 40 Abs. 1 zu unterlassen. |
(4) [1] Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, wenn die Europäische Kommission einen Zusammenschluß an das Bundeskartellamt verwiesen hat und dem Bundeskartellamt die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen. [2] Das Bundeskartellamt teilt den beteiligten Unternehmen unverzüglich den Zeitpunkt des Eingangs der Verweisungsentscheidung mit und unterrichtet sie zugleich darüber, inwieweit die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen. | (4) [1] Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, wenn die Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen Zusammenschluß an das Bundeskartellamt verwiesen hat und dem Bundeskartellamt die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen. [2] Das Bundeskartellamt teilt den beteiligten Unternehmen unverzüglich den Zeitpunkt des Eingangs der Verweisungsentscheidung mit und unterrichtet sie zugleich darüber, inwieweit die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen. |
(5) Das Bundeskartellamt kann von jedem beteiligten Unternehmen Auskunft über Marktanteile einschließlich der Grundlagen für die Berechnung oder Schätzung sowie über den Umsatzerlös bei einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen verlangen, den das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluß erzielt hat. | (5) Das Bundeskartellamt kann von jedem beteiligten Unternehmen Auskunft über Marktanteile einschließlich der Grundlagen für die Berechnung oder Schätzung sowie über den Umsatzerlös bei einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen verlangen, den das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluß erzielt hat. |
(6) Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen haben dem Bundeskartellamt den Vollzug des Zusammenschlusses unverzüglich anzuzeigen. | (6) Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen haben dem Bundeskartellamt den Vollzug des Zusammenschlusses unverzüglich anzuzeigen. |
[29. Mai 2009–30. Juni 2013]
1§ 39. Anmelde- und Anzeigepflicht.
(1) Zusammenschlüsse sind vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt gemäß den Absätzen 2 und 3 anzumelden.
(2) Zur Anmeldung sind verpflichtet:
- 1. die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen,
- 2. in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 3 auch der Veräußerer.
(3) [1] In der Anmeldung ist die Form des Zusammenschlusses anzugeben. [2] Die Anmeldung muß ferner über jedes beteiligte Unternehmen folgende Angaben enthalten:
- 1. die Firma oder sonstige Bezeichnung und den Ort der Niederlassung oder den Sitz;
- 2. die Art des Geschäftsbetriebes;
- 23. die Umsatzerlöse im Inland, in der Europäischen Union und weltweit; anstelle der Umsatzerlöse sind bei Kreditinstituten, Finanzinstituten, Bausparkassen sowie bei Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes der Gesamtbetrag der Erträge gemäß § 38 Abs. 4, bei Versicherungsunternehmen die Prämieneinnahmen anzugeben;
- 4. die Marktanteile einschließlich der Grundlagen für ihre Berechnung oder Schätzung, wenn diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem wesentlichen Teil desselben für die beteiligten Unternehmen zusammen mindestens 20 vom Hundert erreichen;
- 5. beim Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen die Höhe der erworbenen und der insgesamt gehaltenen Beteiligung;
- 6. eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland, sofern sich der Sitz des Unternehmens nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.
(4) [1] Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, wenn die Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen Zusammenschluß an das Bundeskartellamt verwiesen hat und dem Bundeskartellamt die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen. 6[2] Das Bundeskartellamt teilt den beteiligten Unternehmen unverzüglich den Zeitpunkt des Eingangs der Verweisungsentscheidung mit und unterrichtet sie zugleich darüber, inwieweit die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.
(5) Das Bundeskartellamt kann von jedem beteiligten Unternehmen Auskunft über Marktanteile einschließlich der Grundlagen für die Berechnung oder Schätzung sowie über den Umsatzerlös bei einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen verlangen, den das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluß erzielt hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.
- 2. 29. Mai 2009: Artt. 13 Abs. 21 Nr. 2, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
- 3. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. a, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.
- 4. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. a, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.
- 5. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. a, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.
- 6. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. b, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.
- 7. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. c, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.