§ 39a GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[19. Januar 2021–7. November 2023]
1§ 39a. Aufforderung zur Anmeldung künftiger Zusammenschlüsse.
(1) Das Bundeskartellamt kann ein Unternehmen durch Verfügung verpflichten, jeden Zusammenschluss des Unternehmens mit anderen Unternehmen in einem oder mehreren bestimmten Wirtschaftszweigen anzumelden, wenn
  • 1. das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro erzielt hat,
  • 2. objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch künftige Zusammenschlüsse der wirksame Wettbewerb im Inland in den genannten Wirtschaftszweigen erheblich behindert werden könnte und
  • 3. das Unternehmen in den genannten Wirtschaftszweigen einen Anteil von mindestens 15 Prozent am Angebot oder an der Nachfrage von Waren oder Dienstleistungen in Deutschland hat.
(2) Die Anmeldepflicht nach Absatz 1 gilt nur für Zusammenschlüsse bei denen
  • 1. das zu erwerbende Unternehmen im letzten Geschäftsjahr Umsatzerlöse von mehr als 2 Millionen Euro erzielt hat und
  • 2. mehr als zwei Drittel seiner Umsatzerlöse im Inland erzielt hat.
(3) Eine Verfügung nach Absatz 1 setzt voraus, dass das Bundeskartellamt auf einem der betroffenen Wirtschaftszweige zuvor eine Untersuchung nach § 32e durchgeführt hat.
(4) [1] Die Anmeldepflicht nach Absatz 1 gilt für drei Jahre ab Zustellung der Entscheidung. [2] In der Verfügung sind die relevanten Wirtschaftszweige anzugeben.
Anmerkungen:
1. 19. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 16, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2021.