§ 47h GWB. Berichtspflichten, Veröffentlichungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[9. Juni 2017]
1§ 47h. Berichtspflichten, Veröffentlichungen.
2(1) Die Markttransparenzstelle unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Übermittlung von Informationen nach § 47b Absatz 7 Satz 1.
(2) [1] Die Markttransparenzstelle erstellt alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit. 3[2] Soweit der Großhandel mit Elektrizität und Erdgas betroffen ist, erstellt sie ihn im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. [3] Geschäftsgeheimnisse, von denen die Markttransparenzstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten hat, werden aus dem Bericht entfernt. [4] Der Bericht wird auf der Internetseite der Markttransparenzstelle veröffentlicht. [5] Der Bericht kann zeitgleich mit dem Bericht des Bundeskartellamts nach § 53 Absatz 3 erfolgen und mit diesem verbunden werden.
(3) Die Markttransparenzstelle veröffentlicht die nach § 47b Absatz 5 erstellten Listen und deren Entwürfe auf ihrer Internetseite.
(4) 4[1] Die Markttransparenzstelle kann im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt zur Verbesserung der Transparenz im Großhandel diejenigen Erzeugungs- und Verbrauchsdaten veröffentlichen, die bisher auf der Transparenzplattform der European Energy Exchange AG und der Übertragungsnetzbetreiber veröffentlicht werden, sobald diese Veröffentlichung eingestellt wird. [2] Die nach dem Energiewirtschaftsgesetz und darauf basierenden Rechtsverordnungen sowie die nach europäischem Recht bestehenden Veröffentlichungspflichten der Marktteilnehmer zur Verbesserung der Transparenz auf den Strom- und Gasmärkten bleiben unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.
2. 8. September 2015: Artt. 258, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.
3. 9. Juni 2017: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. a, 8 S. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.
4. 9. Juni 2017: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. b, 8 S. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.

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