§ 55 GWB. Vorabentscheidung über Zuständigkeit
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
| [19. Januar 2021] | [1. Juli 2005] | 
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| § 55. Vorabentscheidung über Zuständigkeit | § 55. Vorabentscheidung über Zuständigkeit | 
| (1) [1] Macht ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der Kartellbehörde geltend, so kann die Kartellbehörde über die Zuständigkeit vorab entscheiden. [2] Die Verfügung kann selbstständig mit der Beschwerde angefochten werden; die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. | (1) [1] Macht ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der Kartellbehörde geltend, so kann die Kartellbehörde über die Zuständigkeit vorab entscheiden. [2] Die Verfügung kann selbständig mit der Beschwerde angefochten werden; die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. | 
| (2) Hat ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der Kartellbehörde nicht geltend gemacht, so kann eine Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass die Kartellbehörde ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. | (2) Hat ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der Kartellbehörde nicht geltend gemacht, so kann eine Beschwerde nicht darauf gestützt werden, daß die Kartellbehörde ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. | 
    [1. Juli 2005–19. Januar 2021]
    1§ 55. Vorabentscheidung über Zuständigkeit. 
        
            (1) [1] Macht ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der Kartellbehörde geltend, so kann die Kartellbehörde über die Zuständigkeit vorab entscheiden. [2] Die Verfügung kann selbständig mit der Beschwerde angefochten werden; die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.
 - 2. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 35, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.