§ 56 GWB. Anhörung, Akteneinsicht, mündliche Verhandlung
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
| [8. September 2015] | [8. November 2006] | 
|---|---|
| § 56. Anhörung, mündliche Verhandlung | § 56. Anhörung, mündliche Verhandlung | 
| (1) Die Kartellbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. | (1) Die Kartellbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. | 
| (2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Kartellbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. | (2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Kartellbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. | 
| (3) [1] Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Kartellbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. [2] Für die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses besorgen lässt. [3] In den Fällen des § 42 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. | (3) [1] Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Kartellbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. [2] Für die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses besorgen lässt. [3] In den Fällen des § 42 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. | 
| (4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. | (4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. | 
    [8. November 2006–8. September 2015]
    1§ 56. Anhörung, mündliche Verhandlung. 
        
        
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Kartellbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
        
            3(3) [1] Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Kartellbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. [2] Für die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses besorgen lässt. 4[3] In den Fällen des § 42 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.
 - 2. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. a, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.
 - 3. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. b, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.
 - 4. 8. November 2006: Artt. 132, 559 der Verordnung vom 31. Oktober 2006.
 - 5. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. c, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.