§ 60 GWB. Einstweilige Anordnungen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
| [30. Juni 2013] | [1. Juli 2005] | 
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| § 60. Einstweilige Anordnungen | § 60. Einstweilige Anordnungen | 
| Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über | Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über | 
| 1. eine Verfügung nach § 31b Absatz 3, § 40 Abs[atz] 2, § 41 Abs[atz] 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Abs[atz] 3a, | 1. eine Verfügung nach § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Abs. 3a, | 
| 2. eine Erlaubnis nach § 42 Abs[atz] 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Abs[atz] 2 Satz 2, | 2. eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Abs. 2 Satz 2, | 
| 3. eine Verfügung nach § 26 Abs[atz] 4, § 30 Abs[atz] 3 oder § 34 Abs[atz] 1 | 3. eine Verfügung nach § 26 Abs. 4, § 30 Abs. 3 oder § 34 Abs. 1 | 
| einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen. | einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen. | 
    [1. Juli 2005–30. Juni 2013]
    1§ 60. Einstweilige Anordnungen. Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über
        
        einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.
 - 2. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 38 Buchst. a, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.
 - 3. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 38 Buchst. b, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.