§ 62 GWB. Gebührenpflichtige Handlungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[1. April 2012][1. Juli 2005]
§ 62. Bekanntmachung von Verfügungen § 62. Bekanntmachung von Verfügungen
[1] Verfügungen der Kartellbehörde nach § 30 Abs. 3, §§ 32 bis 32b und 32d sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen. [2] Entscheidungen nach § 32c können von der Kartellbehörde bekannt gemacht werden. [1] Verfügungen der Kartellbehörde nach § 30 Abs. 3, §§ 32 bis 32b und 32d sind im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. [2] Entscheidungen nach § 32c können von der Kartellbehörde bekannt gemacht werden.
[1. Juli 2005–1. April 2012]
1§ 62. Bekanntmachung von Verfügungen. [1] Verfügungen der Kartellbehörde nach § 30 Abs. 3, §§ 32 bis 32b und 32d sind im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. [2] Entscheidungen nach § 32c können von der Kartellbehörde bekannt gemacht werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 39, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.