§ 64 GWB. Anwaltszwang
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
| [24. Mai 2003] | [1. Januar 1999] | 
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| § 64. Aufschiebende Wirkung | § 64. Aufschiebende Wirkung | 
| (1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung | (1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung | 
| 1. eine Freistellung nach § 12 Abs. 2 oder eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 2 widerrufen oder geändert oder | 1. eine Freistellung nach § 12 Abs. 2 oder eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 2 widerrufen oder geändert oder | 
| 2. eine Verfügung nach § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 3, §§ 16, 17 Abs. 3 Satz 3, § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 4, § 29 Abs. 3 oder 4, §§ 32 oder 34 Abs. 1 getroffen wird; dies gilt nicht für Verfügungen nach § 32 in Verbindung mit § 19 Abs. 4, die die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung bei Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen betreffen. | 2. eine Verfügung nach § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 3, §§ 16, 17 Abs. 3 Satz 3, § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 4, § 29 Abs. 3 oder 4, §§ 32 oder 34 Abs. 1 getroffen wird. | 
| (2) [1] Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Beschwerdegericht anordnen, daß die angefochtene Verfügung ganz oder teilweise erst nach Abschluß des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt. [2] Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden. | (2) [1] Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Beschwerdegericht anordnen, daß die angefochtene Verfügung ganz oder teilweise erst nach Abschluß des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt. [2] Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden. | 
| (3) § 60 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht. | (3) § 60 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht. | 
    [1. Januar 1999–24. Mai 2003]
    1§ 64. Aufschiebende Wirkung. 
        
            (1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung
            
        - 1. eine Freistellung nach § 12 Abs. 2 oder eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 2 widerrufen oder geändert oder
 - 2. eine Verfügung nach § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 3, §§ 16, 17 Abs. 3 Satz 3, § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 4, § 29 Abs. 3 oder 4, §§ 32 oder 34 Abs. 1 getroffen wird.
 
            (2) [1] Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Beschwerdegericht anordnen, daß die angefochtene Verfügung ganz oder teilweise erst nach Abschluß des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt. [2] Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.
        
        (3) § 60 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.