§ 75 GWB. Untersuchungsgrundsatz
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
    [30. Juni 2013–19. Januar 2021]
    1§ 75. Nichtzulassungsbeschwerde. 
        
(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
        
            (2) [1] Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß, der zu begründen ist. [2] Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
        
        
            (3) [1] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. [2] Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
        
        
            (4) 2[1] Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten § 64 Abs[atz] 1 und 2, § 66 Abs[atz] 3, 4 N[ummer] 1 und Abs[atz] 5, §§ 67, 68, 72 und 73 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192 bis 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren entsprechend. [2] Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.
        
        
            (5) [1] Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. [2] Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs der Lauf der Beschwerdefrist.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.
 - 2. 30. Juni 2013: Artt. 6, 7 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013, Bekanntmachung vom 26. Juni 2013.