§ 80 GWB. Rechtsbeschwerdeentscheidung

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[1. Juli 2004][1. Januar 2002]
§ 80. Gebührenpflichtige Handlungen § 80. Gebührenpflichtige Handlungen
(1) [1] Im Verfahren vor der Kartellbehörde werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. [2] Gebührenpflichtig sind (gebührenpflichtige Handlungen) (1) [1] Im Verfahren vor der Kartellbehörde werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. [2] Gebührenpflichtig sind (gebührenpflichtige Handlungen)
1. Anmeldungen nach § 9 Abs. 1, § 22 Abs. 4, § 28 Abs. 1 Satz 2, § 29 Abs. 3 oder 4, § 30 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, § 39 Abs. 1 sowie nach § 8 Abs. 3 Satz 5 bis 7 des Personenbeförderungsgesetzes und § 12 Abs. 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes; 1. Anmeldungen nach § 9 Abs. 1, § 22 Abs. 4, § 28 Abs. 1 Satz 2, § 29 Abs. 3 oder 4, § 30 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, § 39 Abs. 1 sowie nach § 8 Abs. 3 Satz 5 bis 7 des Personenbeförderungsgesetzes und § 12 Abs. 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes;
2. Amtshandlungen auf Grund der §§ 10, 12, 15 bis 18, 22 Abs. 6, § 23 Abs. 3, §§ 24, 26, 29, 32, 36, 40, 41, 42 und 60; 2. Amtshandlungen auf Grund der §§ 10, 12, 15 bis 18, 22 Abs. 6, § 23 Abs. 3, §§ 24, 26, 29, 32, 36, 40, 41, 42 und 60;
3. Erteilung von Abschriften aus den Akten der Kartellbehörde. [3] Daneben werden als Auslagen die Kosten der öffentlichen Bekanntmachungen und die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben. [4] Auf die Gebühr für die Untersagung eines Zusammenschlusses nach § 36 Abs. 1 sind die Gebühren für die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach § 39 Abs. 1 anzurechnen. 3. Erteilung von Abschriften aus den Akten der Kartellbehörde. [3] Daneben werden als Auslagen die Kosten der öffentlichen Bekanntmachungen und die in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Beträge erhoben. [4] Auf die Gebühr für die Untersagung eines Zusammenschlusses nach § 36 Abs. 1 sind die Gebühren für die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach § 39 Abs. 1 anzurechnen.
(2) [1] Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Kartellbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung, die der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat. [2] Die Gebührensätze dürfen jedoch nicht übersteigen (2) [1] Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Kartellbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung, die der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat. [2] Die Gebührensätze dürfen jedoch nicht übersteigen
1. 50.000 Euro in den Fällen der §§ 36, 39, 40, 41 und 42; 1. 50.000 Euro in den Fällen der §§ 36, 39, 40, 41 und 42;
2. 25.000 Euro in den Fällen der §§ 10, 29 Abs. 1 - auch in Verbindung mit Abs. 3 - und des § 32; 2. 25.000 Euro in den Fällen der §§ 10, 29 Abs. 1 - auch in Verbindung mit Abs. 3 - und des § 32;
3. 7.500 Euro in den Fällen der §§ 9 und 29 Abs. 4; 3. 7.500 Euro in den Fällen der §§ 9 und 29 Abs. 4;
4. 5.000 Euro in den Fällen des § 15 Abs. 3, der §§ 16, 17 Abs. 3, §§ 18, 22 Abs. 6, des § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 - auch in Verbindung mit Abs. 3 -; 4. 5.000 Euro in den Fällen des § 15 Abs. 3, der §§ 16, 17 Abs. 3, §§ 18, 22 Abs. 6, des § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 - auch in Verbindung mit Abs. 3 -;
5. 2.500 Euro in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 2 und § 30 Abs. 1 Satz 2; 5. 2.500 Euro in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 2 und § 30 Abs. 1 Satz 2;
6. 1.250 Euro in den Fällen des § 22 Abs. 4; 6. 1.250 Euro in den Fällen des § 22 Abs. 4;
7. 250 Euro in den Fällen des § 8 Abs. 3 Satz 5 bis 7 des Personenbeförderungsgesetzes und § 12 Abs. 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes; 7. 250 Euro in den Fällen des § 8 Abs. 3 Satz 5 bis 7 des Personenbeförderungsgesetzes und § 12 Abs. 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes;
8. 17,50 Euro für die Erteilung beglaubigter Abschriften (Absatz 1 Nr. 3); 8. 17,50 Euro für die Erteilung beglaubigter Abschriften (Absatz 1 Nr. 3);
9. 9.
a) in den Fällen des § 12 Abs. 2 den Betrag für die Freistellung, a) in den Fällen des § 12 Abs. 2 den Betrag für die Freistellung,
b) in den Fällen des § 12 Abs. 1 und § 29 Abs. 3 und 4 den Betrag für die Anmeldung (Nr. 2 bis 5), 7.500 Euro für Verfügungen in bezug auf Vereinbarungen oder Beschlüsse der in § 4 Abs. 2 bezeichneten Art und 250 Euro für Verfügungen in bezug auf Vereinbarungen oder Beschlüsse der in § 28 Abs. 1 bezeichneten Art, b) in den Fällen des § 12 Abs. 1 und § 29 Abs. 3 und 4 den Betrag für die Anmeldung (Nr. 2 bis 5), 7.500 Euro für Verfügungen in bezug auf Vereinbarungen oder Beschlüsse der in § 4 Abs. 2 bezeichneten Art und 250 Euro für Verfügungen in bezug auf Vereinbarungen oder Beschlüsse der in § 28 Abs. 1 bezeichneten Art,
c) im Falle des § 26 Abs. 4 den Betrag für die Entscheidung nach § 26 Abs. 1 (Nr. 4), c) im Falle des § 26 Abs. 4 den Betrag für die Entscheidung nach § 26 Abs. 1 (Nr. 4),
d) in den Fällen des § 60 ein Fünftel der Gebühr in der Hauptsache. [3] Ist der personelle oder sachliche Aufwand der Kartellbehörde unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Werts der gebührenpflichtigen Handlung im Einzelfall außergewöhnlich hoch, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. [4] Aus Gründen der Billigkeit kann die unter Berücksichtigung der Sätze 1 bis 3 ermittelte Gebühr bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. d) in den Fällen des § 60 ein Fünftel der Gebühr in der Hauptsache. [3] Ist der personelle oder sachliche Aufwand der Kartellbehörde unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Werts der gebührenpflichtigen Handlung im Einzelfall außergewöhnlich hoch, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. [4] Aus Gründen der Billigkeit kann die unter Berücksichtigung der Sätze 1 bis 3 ermittelte Gebühr bis auf ein Zehntel ermäßigt werden.
(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen oder gleichartiger Anmeldungen desselben Gebührenschuldners können Pauschgebührensätze, die den geringen Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigen, vorgesehen werden. (3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen oder gleichartiger Anmeldungen desselben Gebührenschuldners können Pauschgebührensätze, die den geringen Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigen, vorgesehen werden.
(4) Gebühren dürfen nicht erhoben werden (4) Gebühren dürfen nicht erhoben werden
1. für mündliche und schriftliche Auskünfte und Anregungen; 1. für mündliche und schriftliche Auskünfte und Anregungen;
2. wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären; 2. wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären;
3. in den Fällen des § 42, wenn die vorangegangene Verfügung des Bundeskartellamts nach § 36 Abs. 1 aufgehoben worden ist. 3. in den Fällen des § 42, wenn die vorangegangene Verfügung des Bundeskartellamts nach § 36 Abs. 1 aufgehoben worden ist.
(5) [1] Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor darüber entschieden ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. [2] Das gleiche gilt, wenn eine Anmeldung innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Kartellbehörde zurückgenommen wird. (5) [1] Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor darüber entschieden ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. [2] Das gleiche gilt, wenn eine Anmeldung innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Kartellbehörde zurückgenommen wird.
(6) [1] Kostenschuldner ist (6) [1] Kostenschuldner ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1, wer eine Anmeldung eingereicht hat; 1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1, wer eine Anmeldung eingereicht hat;
2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2, wer durch einen Antrag die Tätigkeit der Kartellbehörde veranlaßt hat, oder derjenige, gegen den eine Verfügung der Kartellbehörde ergangen ist; 2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2, wer durch einen Antrag die Tätigkeit der Kartellbehörde veranlaßt hat, oder derjenige, gegen den eine Verfügung der Kartellbehörde ergangen ist;
3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3, wer die Herstellung der Abschriften veranlaßt hat. [2] Kostenschuldner ist auch, wer die Zahlung der Kosten durch eine vor der Kartellbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. [3] Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. 3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3, wer die Herstellung der Abschriften veranlaßt hat. [2] Kostenschuldner ist auch, wer die Zahlung der Kosten durch eine vor der Kartellbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. [3] Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(7) [1] Der Anspruch auf Zahlung der Gebühren verjährt in vier Jahren nach der Gebührenfestsetzung. [2] Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen verjährt in vier Jahren nach ihrer Entstehung. (7) [1] Der Anspruch auf Zahlung der Gebühren verjährt in vier Jahren nach der Gebührenfestsetzung. [2] Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen verjährt in vier Jahren nach ihrer Entstehung.
(8) [1] Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gebührensätze und die Erhebung der Gebühren vom Kostenschuldner in Durchführung der Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sowie die Erstattung von Auslagen nach Absatz 1 Satz 3 zu regeln. [2] Sie kann dabei auch Vorschriften über die Kostenbefreiung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, über die Verjährung sowie über die Kostenerhebung treffen. (8) [1] Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gebührensätze und die Erhebung der Gebühren vom Kostenschuldner in Durchführung der Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sowie die Erstattung von Auslagen nach Absatz 1 Satz 3 zu regeln. [2] Sie kann dabei auch Vorschriften über die Kostenbefreiung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, über die Verjährung sowie über die Kostenerhebung treffen.
(9) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird das Nähere über die Erstattung der durch das Verfahren vor der Kartellbehörde entstehenden Kosten nach den Grundsätzen des § 78 bestimmt. (9) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird das Nähere über die Erstattung der durch das Verfahren vor der Kartellbehörde entstehenden Kosten nach den Grundsätzen des § 78 bestimmt.
[1. Januar 2002–1. Juli 2004]
1§ 80. Gebührenpflichtige Handlungen.
(1) 2[1] Im Verfahren vor der Kartellbehörde werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. [2] Gebührenpflichtig sind (gebührenpflichtige Handlungen)
  • 31. Anmeldungen nach § 9 Abs. 1, § 22 Abs. 4, § 28 Abs. 1 Satz 2, § 29 Abs. 3 oder 4, § 30 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, § 39 Abs. 1 sowie nach § 8 Abs. 3 Satz 5 bis 7 des Personenbeförderungsgesetzes und § 12 Abs. 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes;
  • 42. Amtshandlungen auf Grund der §§ 10, 12, 15 bis 18, 22 Abs. 6, § 23 Abs. 3, §§ 24, 26, 29, 32, 36, 40, 41, 42 und 60;
  • 3. Erteilung von Abschriften aus den Akten der Kartellbehörde.
5[3] Daneben werden als Auslagen die Kosten der öffentlichen Bekanntmachungen und die in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Beträge erhoben. [4] Auf die Gebühr für die Untersagung eines Zusammenschlusses nach § 36 Abs. 1 sind die Gebühren für die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach § 39 Abs. 1 anzurechnen.
(2) [1] Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Kartellbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung, die der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat. [2] Die Gebührensätze dürfen jedoch nicht übersteigen
  • 61. 50.000 Euro in den Fällen der §§ 36, 39, 40, 41 und 42;
  • 72. 25.000 Euro in den Fällen der §§ 10, 29 Abs. 1 - auch in Verbindung mit Abs. 3 - und des § 32;
  • 83. 7.500 Euro in den Fällen der §§ 9 und 29 Abs. 4;
  • 94. 5.000 Euro in den Fällen des § 15 Abs. 3, der §§ 16, 17 Abs. 3, §§ 18, 22 Abs. 6, des § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 - auch in Verbindung mit Abs. 3 -;
  • 105. 2.500 Euro in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 2 und § 30 Abs. 1 Satz 2;
  • 116. 1.250 Euro in den Fällen des § 22 Abs. 4;
  • 127. 250 Euro in den Fällen des § 8 Abs. 3 Satz 5 bis 7 des Personenbeförderungsgesetzes und § 12 Abs. 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes;
  • 138. 17,50 Euro für die Erteilung beglaubigter Abschriften (Absatz 1 Nr. 3);
  • 9.
    • a) in den Fällen des § 12 Abs. 2 den Betrag für die Freistellung,
    • 14b) in den Fällen des § 12 Abs. 1 und § 29 Abs. 3 und 4 den Betrag für die Anmeldung (Nr. 2 bis 5), 7.500 Euro für Verfügungen in bezug auf Vereinbarungen oder Beschlüsse der in § 4 Abs. 2 bezeichneten Art und 250 Euro für Verfügungen in bezug auf Vereinbarungen oder Beschlüsse der in § 28 Abs. 1 bezeichneten Art,
    • c) im Falle des § 26 Abs. 4 den Betrag für die Entscheidung nach § 26 Abs. 1 (Nr. 4),
    • d) in den Fällen des § 60 ein Fünftel der Gebühr in der Hauptsache.
[3] Ist der personelle oder sachliche Aufwand der Kartellbehörde unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Werts der gebührenpflichtigen Handlung im Einzelfall außergewöhnlich hoch, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. [4] Aus Gründen der Billigkeit kann die unter Berücksichtigung der Sätze 1 bis 3 ermittelte Gebühr bis auf ein Zehntel ermäßigt werden.
(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen oder gleichartiger Anmeldungen desselben Gebührenschuldners können Pauschgebührensätze, die den geringen Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigen, vorgesehen werden.
(4) Gebühren dürfen nicht erhoben werden
  • 1. für mündliche und schriftliche Auskünfte und Anregungen;
  • 2. wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären;
  • 3. in den Fällen des § 42, wenn die vorangegangene Verfügung des Bundeskartellamts nach § 36 Abs. 1 aufgehoben worden ist.
(5) [1] Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor darüber entschieden ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. [2] Das gleiche gilt, wenn eine Anmeldung innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Kartellbehörde zurückgenommen wird.
(6) 15[1] Kostenschuldner ist
  • 1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1, wer eine Anmeldung eingereicht hat;
  • 2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2, wer durch einen Antrag die Tätigkeit der Kartellbehörde veranlaßt hat, oder derjenige, gegen den eine Verfügung der Kartellbehörde ergangen ist;
  • 3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3, wer die Herstellung der Abschriften veranlaßt hat.
16[2] Kostenschuldner ist auch, wer die Zahlung der Kosten durch eine vor der Kartellbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. 17[3] Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(7) [1] Der Anspruch auf Zahlung der Gebühren verjährt in vier Jahren nach der Gebührenfestsetzung. [2] Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen verjährt in vier Jahren nach ihrer Entstehung.
(8) 18[1] Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gebührensätze und die Erhebung der Gebühren vom Kostenschuldner in Durchführung der Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sowie die Erstattung von Auslagen nach Absatz 1 Satz 3 zu regeln. [2] Sie kann dabei auch Vorschriften über die Kostenbefreiung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, über die Verjährung sowie über die Kostenerhebung treffen.
(9) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird das Nähere über die Erstattung der durch das Verfahren vor der Kartellbehörde entstehenden Kosten nach den Grundsätzen des § 78 bestimmt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.
2. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 3 Buchst. a, 54 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2001.
3. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 3 Buchst. b, 54 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2001.
4. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 3 Buchst. c, 54 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2001.
5. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 3 Buchst. d, 54 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2001.
6. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 3 Buchst. e Doppelbuchst. aa, 54 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2001.
7. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 3 Buchst. e Doppelbuchst. bb, 54 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2001.
8. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 3 Buchst. e Doppelbuchst. cc, 54 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2001.
9. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 3 Buchst. e Doppelbuchst. dd, 54 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2001.
10. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 3 Buchst. e Doppelbuchst. ee, 54 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2001.
11. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 3 Buchst. e Doppelbuchst. ff, 54 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2001.
12. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 3 Buchst. e Doppelbuchst. gg, 54 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2001.
13. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 3 Buchst. e Doppelbuchst. hh, 54 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2001.
14. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 3 Buchst. e Doppelbuchst. ii, 54 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2001.
15. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 3 Buchst. f, 54 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2001.
16. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 3 Buchst. f, 54 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2001.
17. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 3 Buchst. f, 54 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2001.
18. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 3 Buchst. g, 54 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2001.

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