§ 81a GWB. Geldbußen gegen Unternehmen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[30. Juni 2013–9. Juni 2017]
1§ 81a. Auskunftspflichten.
(1) [1] Kommt die Festsetzung einer Geldbuße nach § 81 Absatz 4 Satz 2 und 3 gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung in Betracht, muss diese gegenüber der Verwaltungsbehörde nach § 81 Absatz 10 auf Verlangen Auskunft erteilen über
- 1. den Gesamtumsatz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung in dem Geschäftsjahr, das für die Behördenentscheidung nach § 81 Absatz 4 Satz 2 voraussichtlich maßgeblich sein wird oder maßgeblich war, sowie in den vorausgehenden fünf Geschäftsjahren,
- 2. die Umsätze des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung, die mit allen, mit bestimmten oder nach abstrakten Merkmalen bestimmbaren Kunden oder Produkten innerhalb eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitraums erzielt wurden,
(2) Absatz 1 gilt für die Erteilung einer Auskunft oder die Herausgabe von Unterlagen an das Gericht entsprechend.
(3) [1] Die für die juristische Person oder für die Personenvereinigung handelnde natürliche Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden; hierüber ist die für die juristische Person oder Personenvereinigung handelnde natürliche Person zu belehren. [2] § 56 der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. [3] Die Sätze 1 und 2 gelten in Ansehung der Herausgabe von Unterlagen entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 30. Juni 2013: Artt. 1 Nr. 43, 7 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.