§ 11 GenG. Anmeldung der Genossenschaft

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[15. Dezember 1934][1. Oktober 1889]
§ 11 § 11
(1) Die Anmeldung behufs der Eintragung liegt dem Vorstande ob. (1) Die Anmeldung behufs der Eintragung liegt dem Vorstande ob.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen: (2) Der Anmeldung sind beizufügen:
1. das Statut, welches von den Genossen unterzeichnet sein muß, und eine Abschrift desselben; 1. das Statut, welches von den Genossen unterzeichnet sein muß, und eine Abschrift desselben;
2. eine Liste der Genossen; 2. eine Liste der Genossen;
3. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und des Aufsichtsraths[;] 3. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und des Aufsichtsraths.
4. die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, daß die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes haben zugleich ihre Unterschrift vor dem Gerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. (3) Die Mitglieder des Vorstandes haben zugleich ihre Unterschrift vor dem Gerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
(4) [1] Die Abschrift des Statuts wird von dem Gerichte beglaubigt und, mit der Bescheinigung der erfolgten Eintragung versehen, zurückgegeben. [2] Die übrigen Schriftstücke werden bei dem Gerichte aufbewahrt. (4) [1] Die Abschrift des Statuts wird von dem Gerichte beglaubigt und, mit der Bescheinigung der erfolgten Eintragung versehen, zurückgegeben. [2] Die übrigen Schriftstücke werden bei dem Gerichte aufbewahrt.
[1. Oktober 1889–15. Dezember 1934]
1§ 11.
(1) Die Anmeldung behufs der Eintragung liegt dem Vorstande ob.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
  • 1. das Statut, welches von den Genossen unterzeichnet sein muß, und eine Abschrift desselben;
  • 2. eine Liste der Genossen;
  • 3. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und des Aufsichtsraths.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes haben zugleich ihre Unterschrift vor dem Gerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
(4) [1] Die Abschrift des Statuts wird von dem Gerichte beglaubigt und, mit der Bescheinigung der erfolgten Eintragung versehen, zurückgegeben. [2] Die übrigen Schriftstücke werden bei dem Gerichte aufbewahrt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889.

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§ 10 GenG. Genossenschaftsregister

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