§ 112 GenG. Verfahren bei Anfechtungsklage

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006][1. Januar 1900]
§ 112. Verfahren bei Anfechtungsklage § 112
(1) [1] Die Klage ist ausschließlich bei dem Amtsgerichte zu erheben, welches die Berechnung für vollstreckbar erklärt hat. [2] Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor Ablauf der bezeichneten Nothfrist. [3] Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. (1) [1] Die Klage ist ausschließlich bei dem Amtsgerichte zu erheben, welches die Berechnung für vollstreckbar erklärt hat. [2] Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor Ablauf der bezeichneten Nothfrist. [3] Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(2) [1] Übersteigt der Streitgegenstand eines Prozesses die sonst für die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte geltende Summe, so hat das Gericht, sofern eine Partei in einem solchen Prozesse vor der Verhandlung zur Hauptsache dies beantragt, durch Beschluß die sämmtlichen Streitsachen an das Landgericht, in dessen Bezirke es seinen Sitz hat, zu verweisen. [2] Gegen diesen Beschluß findet die sofortige Beschwerde statt. [3] Die Nothfrist beginnt mit der Verkündung des Beschlusses. (2) [1] Übersteigt der Streitgegenstand eines Prozesses die sonst für die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte geltende Summe, so hat das Gericht, sofern eine Partei in einem solchen Prozesse vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluß die sämmtlichen Streitsachen an das Landgericht, in dessen Bezirke es seinen Sitz hat, zu verweisen. [2] Gegen diesen Beschluß findet die sofortige Beschwerde statt. [3] Die Nothfrist beginnt mit der Verkündung des Beschlusses.
(3) [1] Ist der Beschluß rechtskräftig, so gelten die Streitsachen als bei dem Landgerichte anhängig. [2] Die im Verfahren vor dem Amtsgerichte erwachsenen Kosten werden als Theil der bei dem Landgerichte erwachsenen Kosten behandelt und gelten als Kosten einer Instanz. (3) [1] Ist der Beschluß rechtskräftig, so gelten die Streitsachen als bei dem Landgerichte anhängig. [2] Die im Verfahren vor dem Amtsgerichte erwachsenen Kosten werden als Theil der bei dem Landgerichte erwachsenen Kosten behandelt und gelten als Kosten einer Instanz.
(4) Die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der Vollstreckungsmaßregeln finden entsprechende Anwendung. (4) Die Vorschriften der Civilprozeßordnung §§ [769], [770] über die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der Vollstreckungsmaßregeln finden entsprechende Anwendung.
[1. Januar 1900–18. August 2006]
1§ 112.
(1) [1] Die Klage ist ausschließlich bei dem Amtsgerichte zu erheben, welches die Berechnung für vollstreckbar erklärt hat. [2] Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor Ablauf der bezeichneten Nothfrist. [3] Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(2) [1] Übersteigt der Streitgegenstand eines Prozesses die sonst für die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte geltende Summe, so hat das Gericht, sofern eine Partei in einem solchen Prozesse vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluß die sämmtlichen Streitsachen an das Landgericht, in dessen Bezirke es seinen Sitz hat, zu verweisen. [2] Gegen diesen Beschluß findet die sofortige Beschwerde statt. [3] Die Nothfrist beginnt mit der Verkündung des Beschlusses.
(3) [1] Ist der Beschluß rechtskräftig, so gelten die Streitsachen als bei dem Landgerichte anhängig. [2] Die im Verfahren vor dem Amtsgerichte erwachsenen Kosten werden als Theil der bei dem Landgerichte erwachsenen Kosten behandelt und gelten als Kosten einer Instanz.
(4) Die Vorschriften der Civilprozeßordnung §§ [769], [770] über die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der Vollstreckungsmaßregeln finden entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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