§ 112a GenG. Vergleich über Nachschüsse
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
| [1. Januar 1999] | [1. Januar 1934] | 
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| § 112a | § 112a | 
| (1) [1] Der Insolvenzverwalter kann über den von dem Genossen zu leistenden Nachschuß einen Vergleich abschließen. [2] Der Vergleich bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, und der Bestätigung durch das Insolvenzgericht. | (1) [1] Der Konkursverwalter kann mit Zustimmung des Gläubigerausschusses über den von dem Genossen zu leistenden Nachschuß einen Vergleich abschließen. [2] Der Vergleich bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bestätigung durch das Konkursgericht. | 
| (2) Der Vergleich wird hinfällig, wenn der Genosse mit seiner Erfüllung in Verzug gerät. | (2) Der Vergleich wird hinfällig, wenn der Genosse mit seiner Erfüllung in Verzug gerät. | 
    [1. Januar 1934–1. Januar 1999]
    1§ 112a. 
        
            (1) [1] Der Konkursverwalter kann mit Zustimmung des Gläubigerausschusses über den von dem Genossen zu leistenden Nachschuß einen Vergleich abschließen. [2] Der Vergleich bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bestätigung durch das Konkursgericht.
        
        (2)	Der Vergleich wird hinfällig, wenn der Genosse mit seiner Erfüllung in Verzug gerät.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 7, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1933.