§ 113 GenG. Zusatzberechnung

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1934][1. Januar 1900]
§ 113 § 113
(1) [1] Soweit in Folge des Unvermögens einzelner Genossen zur Leistung von Beiträgen der zu deckende Gesammtbetrag nicht erreicht wird, oder in Gemäßheit des auf eine Anfechtungsklage ergehenden Urtheils oder aus anderen Gründen die Berechnung abzuändern ist, hat der Konkursverwalter eine Zusatzberechnung aufzustellen. [2] Die Vorschriften der §§ 106 bis 112a gelten auch für die Zusatzberechnung. (1) [1] Soweit in Folge des Unvermögens einzelner Genossen zur Leistung von Beiträgen der zu deckende Gesammtbetrag nicht erreicht wird, oder in Gemäßheit des auf eine Anfechtungsklage ergehenden Urtheils oder aus anderen Gründen die Berechnung abzuändern ist, hat der Konkursverwalter eine Zusatzberechnung aufzustellen. [2] Rücksichtlich derselben kommen die Vorschriften in §§ [106] bis [112] zur Anwendung.
(2) Die Aufstellung einer Zusatzberechnung ist erforderlichenfalls zu wiederholen. (2) Die Aufstellung einer Zusatzberechnung ist erforderlichenfalls zu wiederholen.
[1. Januar 1900–1. Januar 1934]
1§ 113.
(1) [1] Soweit in Folge des Unvermögens einzelner Genossen zur Leistung von Beiträgen der zu deckende Gesammtbetrag nicht erreicht wird, oder in Gemäßheit des auf eine Anfechtungsklage ergehenden Urtheils oder aus anderen Gründen die Berechnung abzuändern ist, hat der Konkursverwalter eine Zusatzberechnung aufzustellen. [2] Rücksichtlich derselben kommen die Vorschriften in §§ [106] bis [112] zur Anwendung.
(2) Die Aufstellung einer Zusatzberechnung ist erforderlichenfalls zu wiederholen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

Umfeld von § 113 GenG

§ 112a GenG. Vergleich über Nachschüsse

§ 113 GenG. Zusatzberechnung

§ 114 GenG. Nachschussberechnung