§ 115 GenG. Nachtragsverteilung

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006]
1§ 115. 2Nachtragsverteilung.
3(1) 4[1] Der Insolvenzverwalter hat, nachdem die Nachschußberechnung für vollstreckbar erklärt ist, unverzüglich den gemäß § [110] vorhandenen Bestand und, so oft von den noch einzuziehenden Beiträgen hinreichender Bestand eingegangen ist, diesen im Wege der Nachtragsvertheilung nach § 203 der Insolvenzordnung unter die Gläubiger zu vertheilen. [2] Soweit es keiner Nachschußberechnung bedarf, hat der Insolvenzverwalter die Verteilung unverzüglich vorzunehmen, nachdem die Feststellung nach § 114 Abs. 1 auf der Geschäftsstelle des Gerichts niedergelegt ist.
(2) 5[1] Außer den Antheilen auf die i[n] §§ 189 bis 191 der Insolvenzordnung bezeichneten Forderungen sind zurückzubehalten die Antheile auf Forderungen, welche im Prüfungstermine von dem Vorstande ausdrücklich bestritten worden sind. [2] Dem Gläubiger bleibt überlassen, den Widerspruch des Vorstandes durch Klage zu beseitigen. [3] Soweit der Widerspruch rechtskräftig für begründet erklärt wird, werden die Antheile zur Vertheilung unter die übrigen Gläubiger frei.
6(3) Die zur Befriedigung der Gläubiger nicht erforderlichen Überschüsse hat der Insolvenzverwalter an die Mitglieder zurückzuzahlen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 2 S. 3, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
3. 1. Januar 1999: Artt. 49 Nr. 32 Buchst. a, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
4. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 110 Buchst. a, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
5. 1. Januar 1999: Artt. 49 Nr. 32 Buchst. b, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
6. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 110 Buchst. b, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.