§ 115 GenG. Nachtragsverteilung
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006]
1§ 115. 2Nachtragsverteilung.
3(1) 4[1] Der Insolvenzverwalter hat, nachdem die Nachschußberechnung für vollstreckbar erklärt ist, unverzüglich den gemäß § [110] vorhandenen Bestand und, so oft von den noch einzuziehenden Beiträgen hinreichender Bestand eingegangen ist, diesen im Wege der Nachtragsvertheilung nach § 203 der Insolvenzordnung unter die Gläubiger zu vertheilen. [2] Soweit es keiner Nachschußberechnung bedarf, hat der Insolvenzverwalter die Verteilung unverzüglich vorzunehmen, nachdem die Feststellung nach § 114 Abs. 1 auf der Geschäftsstelle des Gerichts niedergelegt ist.
(2) 5[1] Außer den Antheilen auf die i[n] §§ 189 bis 191 der Insolvenzordnung bezeichneten Forderungen sind zurückzubehalten die Antheile auf Forderungen, welche im Prüfungstermine von dem Vorstande ausdrücklich bestritten worden sind. [2] Dem Gläubiger bleibt überlassen, den Widerspruch des Vorstandes durch Klage zu beseitigen. [3] Soweit der Widerspruch rechtskräftig für begründet erklärt wird, werden die Antheile zur Vertheilung unter die übrigen Gläubiger frei.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 2 S. 3, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
- 3. 1. Januar 1999: Artt. 49 Nr. 32 Buchst. a, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
- 4. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 110 Buchst. a, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
- 5. 1. Januar 1999: Artt. 49 Nr. 32 Buchst. b, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
- 6. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 110 Buchst. b, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.