§ 116 GenG. Insolvenzplan
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
    [1. Januar 1900–1. Januar 1934]
    1§ 116. 
        
(1) Eine Aufhebung des Konkursverfahrens durch Zwangsvergleich findet nicht statt.
        
            (2) [1] Eine Einstellung des Verfahrens ist erst zulässig, nachdem mit dem Vollzuge der Schlußvertheilung begonnen ist. [2] Die Zustimmung aller bei der letzteren berücksichtigten Konkursgläubiger ist beizubringen. [3] Inwieweit es der Zustimmung oder der Sicherstellung von Gläubigern bedarf, deren Forderungen nicht festgestellt sind, entscheidet das Konkursgericht nach freiem Ermessen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.