§ 121 GenG. Haftsumme bei mehreren Geschäftsanteilen
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006] | [1. Januar 1974] |
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§ 121. Haftsumme bei mehreren Geschäftsanteilen | § 121 |
[1] Ist ein Mitglied mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligt, so erhöht sich die Haftsumme, wenn sie niedriger als der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile ist, auf den Gesamtbetrag. [2] Die Satzung kann einen noch höheren Betrag festsetzen. [3] Sie kann auch bestimmen, daß durch die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen eine Erhöhung der Haftsumme nicht eintritt. | [1] Ist ein Genosse mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligt, so erhöht sich die Haftsumme, wenn sie niedriger als der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile ist, auf den Gesamtbetrag. [2] Das Statut kann einen noch höheren Betrag festsetzen. [3] Es kann auch bestimmen, daß durch die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen eine Erhöhung der Haftsumme nicht eintritt. |
[1. Januar 1974–18. August 2006]
1§ 121. [1] Ist ein Genosse mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligt, so erhöht sich die Haftsumme, wenn sie niedriger als der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile ist, auf den Gesamtbetrag. [2] Das Statut kann einen noch höheren Betrag festsetzen. [3] Es kann auch bestimmen, daß durch die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen eine Erhöhung der Haftsumme nicht eintritt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 72, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.