§ 131 GenG
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[5. August 1933] | [1. Januar 1900] |
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§ 131 | § 131 |
(1) Bei Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht darf die Haftsumme der einzelnen Genossen (§ 2), soweit sich nicht aus § 139a ein anderes ergibt, nicht niedriger als der Geschäftsanteil sein. | (1) Bei Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht darf die Haftsumme der einzelnen Genossen (§ 2) nicht niedriger als der Geschäftsantheil sein. |
(2) [1] Die Haftsumme muß bei Errichtung der Genossenschaft durch das Statut bestimmt werden. [2] Die Bestimmung oder eine Abänderung derselben ist zu veröffentlichen (§§ 12, 16). | (2) [1] Die Haftsumme muß bei Errichtung der Genossenschaft durch das Statut bestimmt werden. [2] Die Bestimmung oder eine Abänderung derselben ist zu veröffentlichen (§§ 12, 16). |
[1. Januar 1900–5. August 1933]
1§ 131.
(1) Bei Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht darf die Haftsumme der einzelnen Genossen (§ 2) nicht niedriger als der Geschäftsantheil sein.
(2) [1] Die Haftsumme muß bei Errichtung der Genossenschaft durch das Statut bestimmt werden. [2] Die Bestimmung oder eine Abänderung derselben ist zu veröffentlichen (§§ 12, 16).
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.