§ 139 GenG

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1900–1. Januar 1974]
1§ 139. Mit der Bilanz eines jeden Geschäftsjahres ist außer den im § 31 vorgesehenen Angaben über die Zahl der Genossen der Gesammtbetrag, um welchen in diesem Jahre die Geschäftsguthaben, sowie die Haftsummen der Genossen sich vermehrt oder vermindert haben, und der Betrag der Haftsummen zu veröffentlichen, für welche am Jahresschluß alle Genossen zusammen aufzukommen haben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

Umfeld von § 139 GenG

§ 138 GenG

§ 139 GenG

§ 139a GenG