§ 148 GenG. Pflichtverletzung bei Verlust
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. April 1970–1. Januar 1974]
1§ 148.
2(1) Mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit [Freiheitsstrafe] bis zu drei Monaten oder mit beiden Strafen zugleich werden bestraft:
- 1. die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths und die Liquidatoren, wenn länger als drei Monate die Genossenschaft ohne Aufsichtsrath geblieben ist, oder in dem letzteren die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Zahl von Mitgliedern gefehlt hat;
- 2. die Mitglieder des Vorstandes oder die Liquidatoren, wenn entgegen den Vorschriften in den §§ 99, 118, 140 der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens unterlassen ist.
- 3. (weggefallen)
- Anmerkungen:
- 1. 10. August 1914: §§ 1 Nr. 3, 2 der Bekanntmachung vom 8. August 1914.
- 2. 1. April 1970: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
- 3. Siehe § 1 der Bekanntmachung vom 8. August 1914.