§ 151 GenG. Verletzung der Geheimhaltungspflicht
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. April 1970–1. Januar 1974]
1§ 151. Wer sich besondere Vortheile dafür hat gewähren oder versprechen lassen, daß er bei einer Abstimmung in der Generalversammlung in einem gewissen Sinne stimme, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark, oder mit [Freiheitsstrafe] bis zu einem Jahre bestraft.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1970: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.