§ 156 GenG. Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen, Registerbekanntmachungen

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[25. Dezember 1993][1. Januar 1986]
§ 156 § 156
(1) [1] Die Vorschriften [der §§ 8a, 9, 9a des Handelsgesetzbuchs finden auf das Genossenschaftsregister Anwendung. [2] Eine gerichtliche Bekanntmachung von Eintragungen findet nur gemäß den §§ 12, 16 Abs. 5, § 28 Abs. 1 Satz 3, § 42 Abs. 1 Satz 3, § 51 Abs. 5 sowie in den Fällen des § 22 Abs. 1, des § 22a Abs. 1, des § 82 Abs. 1, des § 97 und der Verschmelzung und Umwandlung von Genossenschaften und nur durch den Bundesanzeiger statt. [3] [Auf Antrag des Vorstands kann das Gericht neben dem Bundesanzeiger noch andere Blätter für die Bekanntmachungen bestimmen; in diesem Fall hat das Gericht jährlich im Dezember die Blätter zu bezeichnen, in denen während des nächsten Jahres die Veröffentlichungen erfolgen sollen.] [4] Wird das Genossenschaftsregister bei einem Gerichte von mehreren Richtern geführt und einigen sich diese über die Bezeichnung der Blätter nicht, so wird die Bestimmung von dem im Rechtszug vorgeordneten Landgerichte getroffen; ist bei diesem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese an die Stelle der Zivilkammer. [1] Die Vorschriften in [§§ 8a, 9] bis [11] des Handelsgesetzbuchs finden auf das Genossenschaftsregister Anwendung. [2] Eine gerichtliche Bekanntmachung von Eintragungen findet nur gemäß den §§ 12, 16 Abs. 5, § 28 Abs. 1 Satz 3, § 42 Abs. 1 Satz 3, § 51 Abs. 5 sowie in den Fällen des § 22 Abs. 1, des § 22a Abs. 1, des § 82 Abs. 1, des § 97 und der Verschmelzung und Umwandlung von Genossenschaften und nur durch den Bundesanzeiger statt. [3] Die anderen Blätter hat das Gericht zu bestimmen, für kleinere Genossenschaften nur ein anderes Blatt. [4] Wird das Genossenschaftsregister bei einem Gerichte von mehreren Richtern geführt und einigen sich diese über die Bezeichnung der Blätter nicht, so wird die Bestimmung von dem im Rechtszug vorgeordneten Landgerichte getroffen; ist bei diesem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese an die Stelle der Zivilkammer.
(2) [1] [Eintragungen, die im Genossenschaftsregister sowohl der Hauptniederlassung als auch der Zweigniederlassung erfolgen, sind durch das Gericht der Hauptniederlassung bekanntzumachen.] [2] [Eine Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung findet nur auf Antrag des Vorstands statt.]
(3) [Soweit nicht ein anderes bestimmt ist, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht.]
(4) [Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des Tages als erfolgt, an dem der Bundesanzeiger oder im Falle des Absatzes 1 Satz 3 das letzte der die Bekanntmachung enthaltenden Blätter erschienen ist.]
[1. Januar 1986–25. Dezember 1993]
1§ 156. 2[1] Die Vorschriften in [§§ 8a, 9] bis [11] des Handelsgesetzbuchs finden auf das Genossenschaftsregister Anwendung. 3[2] Eine gerichtliche Bekanntmachung von Eintragungen findet nur gemäß den §§ 12, 16 Abs. 5, § 28 Abs. 1 Satz 3, § 42 Abs. 1 Satz 3, § 51 Abs. 5 sowie in den Fällen des § 22 Abs. 1, des § 22a Abs. 1, des § 82 Abs. 1, des § 97 und der Verschmelzung und Umwandlung von Genossenschaften und nur durch den Bundesanzeiger statt. [3] Die anderen Blätter hat das Gericht zu bestimmen, für kleinere Genossenschaften nur ein anderes Blatt. 4[4] Wird das Genossenschaftsregister bei einem Gerichte von mehreren Richtern geführt und einigen sich diese über die Bezeichnung der Blätter nicht, so wird die Bestimmung von dem im Rechtszug vorgeordneten Landgerichte getroffen; ist bei diesem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese an die Stelle der Zivilkammer.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1986: Artt. 4 Nr. 30, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
3. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 82, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.
4. 14. Februar 1925: Artt. II, III des Gesetzes 4. Februar 1925.

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