§ 16 GenG. Änderung der Satzung
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1974] | [1. Januar 1900] |
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§ 16 | § 16 |
(1) Eine Abänderung des Statuts oder die Fortsetzung einer auf bestimmte Zeit beschränkten Genossenschaft kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden. | (1) Eine Abänderung des Statuts oder die Fortsetzung einer auf bestimmte Zeit beschränkten Genossenschaft kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden. |
(2) [1] Für folgende Änderungen des Statuts bedarf es einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt: | (2) [1] Zu einer Abänderung |
1. Änderung des Gegenstandes des Unternehmens, | des Gegenstandes des Unternehmens sowie zur |
2. Erhöhung des Geschäftsanteils, | Erhöhung des Geschäftsantheils |
3. Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen, | |
4. Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Genossen zur Leistung von Nachschüssen, | |
5. Verlängerung der Kündigungsfrist auf eine längere Frist als zwei Jahre, | |
6. Einführung oder Erweiterung der Beteiligung ausscheidender Genossen an den anderen Reservefonds der Genossenschaft, | |
7. Einführung oder Erweiterung von Mehrstimmrechten, | |
8. Zerlegung von Geschäftsanteilen. [2] Das Statut kann noch weitere Erfordernisse aufstellen. | |
(3) [1] Zu einer Änderung des Statuts, durch die eine Verpflichtung der Genossen zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird, bedarf es einer Mehrheit, die mindestens neun Zehntel der abgegebenen Stimmen umfaßt. [2] Das Statut kann noch weitere Erfordernisse aufstellen. | bedarf es einer Mehrheit von drei Viertheilen der erschienenen Genossen. [2] Das Statut kann noch andere Erfordernisse aufstellen. [3] |
(4) Zu sonstigen Änderungen des Statuts bedarf es einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt, sofern nicht das Statut andere Erfordernisse aufstellt. | Zu sonstigen Änderungen des Statuts bedarf es einer Mehrheit von drei Viertheilen der erschienenen Genossen, sofern nicht das Statut andere Erfordernisse aufstellt. |
(5) [1] Auf die Anmeldung und Eintragung des Beschlusses finden die Vorschriften des § 11 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Anmeldung zwei Abschriften des Beschlusses beizufügen sind. [2] Die Veröffentlichung des Beschlusses findet nur insoweit statt, als derselbe eine der im § 12 Absatz 2 und 4 bezeichneten Bestimmungen zum Gegenstande hat. | (3) [1] Auf die Anmeldung und Eintragung des Beschlusses finden die Vorschriften des § 11 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Anmeldung zwei Abschriften des Beschlusses beizufügen sind. [2] Die Veröffentlichung des Beschlusses findet nur insoweit statt, als derselbe eine der im § 12 Absatz 2 und 4 bezeichneten Bestimmungen zum Gegenstande hat. |
(6) Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor er in das Genossenschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft eingetragen ist. | (4) Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor er in das Genossenschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft eingetragen ist. |
[1. Januar 1900–1. Januar 1974]
1§ 16.
(1) Eine Abänderung des Statuts oder die Fortsetzung einer auf bestimmte Zeit beschränkten Genossenschaft kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden.
(2) [1] Zu einer Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens sowie zur Erhöhung des Geschäftsantheils bedarf es einer Mehrheit von drei Viertheilen der erschienenen Genossen. [2] Das Statut kann noch andere Erfordernisse aufstellen. [3] Zu sonstigen Änderungen des Statuts bedarf es einer Mehrheit von drei Viertheilen der erschienenen Genossen, sofern nicht das Statut andere Erfordernisse aufstellt.
(3) [1] Auf die Anmeldung und Eintragung des Beschlusses finden die Vorschriften des § 11 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Anmeldung zwei Abschriften des Beschlusses beizufügen sind. [2] Die Veröffentlichung des Beschlusses findet nur insoweit statt, als derselbe eine der im § 12 Absatz 2 und 4 bezeichneten Bestimmungen zum Gegenstande hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889.
- 2. 1. Januar 1900: Artt. 10 Nr. II, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897.