§ 164 GenG. Übergangsregelung zur Beschränkung der Jahresabschlussprüfung
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
    [1. Januar 1999–18. August 2006]
    1§ 164. 
        
            (1) [1] Über die Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro beschließt die Generalversammlung abweichend von § 16 Abs. 4 mit einfacher Stimmenmehrheit. [2] Dies gilt auch, wenn mit der Umstellung eine Herabsetzung der Geschäftsanteile verbunden wird, durch die der Betrag der Geschäftsanteile auf volle Euro gestellt wird. [3] Für die Eintragung der Umstellung in das Genossenschaftsregister gilt § 16 Abs. 5 und 6.
        
        
            (2) [1] Anmeldungen von Beschlüssen nach Absatz 1 Satz 1 zur Eintragung in das Genossenschaftsregister, die nur die Ersetzung des auf Deutsche Mark lautenden Betrags des Geschäftsanteils durch den zu dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs ermittelten Betrag in Euro zum Gegenstand haben, bedürfen nicht der in § 157 vorgeschriebenen Form. [2] Artikel 45 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1999: Artt. 3 § 6 Nr. 2, 16 S. 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1998.