§ 172 GenG. Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[19. August 2020]
1§ 172. Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte. § 53 in der ab dem 19. August 2020 geltenden Fassung ist erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für das nach dem 31. Dezember 2019 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 19. August 2020: Artt. 3 Nr. 2, 7 des Gesetzes vom 12. August 2020.

Umfeld von § 172 GenG

§ 171 GenG. Übergangsvorschrift zur Einführung der vereinfachten Prüfung

§ 172 GenG. Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte

§ 173 GenG. Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz