§ 20 GenG. Ausschluss der Gewinnverteilung

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006][1. Januar 1986]
§ 20. Ausschluss der Gewinnverteilung § 20
Die Satzung kann bestimmen, daß der Gewinn nicht vertheilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird. Durch das Statut kann festgesetzt werden, daß der Gewinn nicht vertheilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird.
[1. Januar 1986–18. August 2006]
1§ 20. Durch das Statut kann festgesetzt werden, daß der Gewinn nicht vertheilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1986: Artt. 4 Nr. 4, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.