§ 20 GenG. Ausschluss der Gewinnverteilung
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006] | [1. Januar 1986] |
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§ 20. Ausschluss der Gewinnverteilung | § 20 |
Die Satzung kann bestimmen, daß der Gewinn nicht vertheilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird. | Durch das Statut kann festgesetzt werden, daß der Gewinn nicht vertheilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird. |
[1. Januar 1986–18. August 2006]
1§ 20. Durch das Statut kann festgesetzt werden, daß der Gewinn nicht vertheilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1986: Artt. 4 Nr. 4, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.