§ 21 GenG. Verbot der Verzinsung der Geschäftsguthaben

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006]
1§ 21. 2Verbot der Verzinsung der Geschäftsguthaben.
3(1) Für das Geschäftsguthaben werden vorbehaltlich des § 21a Zinsen von bestimmter Höhe nicht vergütet, auch wenn das Mitglied Einzahlungen in höheren als den geschuldeten Beträgen geleistet hat.
4(2) Auch können Mitglieder, welche mehr als die geschuldeten Einzahlungen geleistet haben, im Falle eines Verlustes andere Mitglieder nicht aus dem Grunde in Anspruch nehmen, daß von letzteren nur diese Einzahlungen geleistet sind.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889, Artt. 3 Abs. 1 Nr. 1, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
2. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 2 S. 3, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
3. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
4. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.

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