§ 22a GenG. Nachschusspflicht

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1999][1. Januar 1974]
§ 22a § 22a
(1) Wird die Verpflichtung der Genossen, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, auf eine Haftsumme beschränkt oder aufgehoben, so gilt § 22 Abs. 1 bis 3 sinngemäß. (1) Wird die Verpflichtung der Genossen, Nachschüsse zur Konkursmasse zu leisten, auf eine Haftsumme beschränkt oder aufgehoben, so gilt § 22 Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
(2) Die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen wirkt nicht gegenüber Genossen, die bei Wirksamwerden der Änderung des Statuts bereits aus der Genossenschaft ausgeschieden waren (§§ 75, 76 Abs. 4, § 115b). (2) Die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen wirkt nicht gegenüber Genossen, die bei Wirksamwerden der Änderung des Statuts bereits aus der Genossenschaft ausgeschieden waren (§§ 75, 76 Abs. 4, § 115b).
[1. Januar 1974–1. Januar 1999]
1§ 22a.
(1) Wird die Verpflichtung der Genossen, Nachschüsse zur Konkursmasse zu leisten, auf eine Haftsumme beschränkt oder aufgehoben, so gilt § 22 Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
(2) Die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen wirkt nicht gegenüber Genossen, die bei Wirksamwerden der Änderung des Statuts bereits aus der Genossenschaft ausgeschieden waren (§§ 75, 76 Abs. 4, § 115b).
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 16, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.