§ 22b GenG. Zerlegung des Geschäftsanteils
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
| [18. August 2006] | [25. Dezember 1993] | 
|---|---|
| § 22b. Zerlegung des Geschäftsanteils | § 22b | 
| (1) [1] Der Geschäftsanteil kann in mehrere Geschäftsanteile zerlegt werden. [2] Die Zerlegung und eine ihr entsprechende Herabsetzung der Einzahlungen gelten nicht als Herabsetzung des Geschäftsanteils oder der Einzahlungen. | (1) [1] Der Geschäftsanteil kann in mehrere Geschäftsanteile zerlegt werden. [2] Die Zerlegung und eine ihr entsprechende Herabsetzung der Einzahlungen gelten nicht als Herabsetzung des Geschäftsanteils oder der Einzahlungen. | 
| (2) [1] Mit der Eintragung des Beschlusses über die Zerlegung des Geschäftsanteils sind die Mitglieder mit der Zahl von Geschäftsanteilen beteiligt, die sich aus der Zerlegung ergibt. [2] § 15b Abs. 3 ist nicht anzuwenden. [3] Die Mitgliederliste ist unverzüglich zu berichtigen. | (2) [1] Mit der Eintragung des Beschlusses über die Zerlegung des Geschäftsanteils sind die Genossen mit der Zahl von Geschäftsanteilen beteiligt, die sich aus der Zerlegung ergibt. [2] § 15b Abs. 3 ist nicht anzuwenden. [3] Die Mitgliederliste ist unverzüglich zu berichtigen. | 
    [25. Dezember 1993–18. August 2006]
    1§ 22b. 
        
            (1) [1] Der Geschäftsanteil kann in mehrere Geschäftsanteile zerlegt werden. [2] Die Zerlegung und eine ihr entsprechende Herabsetzung der Einzahlungen gelten nicht als Herabsetzung des Geschäftsanteils oder der Einzahlungen.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 16, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.
 - 2. 25. Dezember 1993: Artt. 7 Nr. 5, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993.