§ 24 GenG. Vorstand
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
| [18. August 2006] | [1. Oktober 1889] | 
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| § 24. Vorstand | § 24 | 
| (1) Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. | (1) Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. | 
| (2) [1] Der Vorstand besteht aus zwei Personen und wird von der Generalversammlung gewählt und abberufen. [2] Die Satzung kann eine höhere Personenzahl sowie eine andere Art der Bestellung und Abberufung bestimmen. [3] Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass der Vorstand aus einer Person besteht. | (2) [1] Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern und wird von der Generalversammlung gewählt. [2] Durch das Statut kann eine höhere Mitgliederzahl sowie eine andere Art der Bestellung festgesetzt werden. | 
| (3) [1] Die Mitglieder des Vorstandes können besoldet oder unbesoldet sein. [2] Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. | (3) [1] Die Mitglieder des Vorstandes können besoldet oder unbesoldet sein. [2] Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. | 
    [1. Oktober 1889–18. August 2006]
    1§ 24. 
        
(1) Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
        
            (2) [1] Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern und wird von der Generalversammlung gewählt. [2] Durch das Statut kann eine höhere Mitgliederzahl sowie eine andere Art der Bestellung festgesetzt werden.
        
        
            (3) [1] Die Mitglieder des Vorstandes können besoldet oder unbesoldet sein. [2] Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889.