§ 24 GenG. Vorstand

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006][1. Oktober 1889]
§ 24. Vorstand § 24
(1) Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. (1) Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(2) [1] Der Vorstand besteht aus zwei Personen und wird von der Generalversammlung gewählt und abberufen. [2] Die Satzung kann eine höhere Personenzahl sowie eine andere Art der Bestellung und Abberufung bestimmen. [3] Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass der Vorstand aus einer Person besteht. (2) [1] Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern und wird von der Generalversammlung gewählt. [2] Durch das Statut kann eine höhere Mitgliederzahl sowie eine andere Art der Bestellung festgesetzt werden.
(3) [1] Die Mitglieder des Vorstandes können besoldet oder unbesoldet sein. [2] Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. (3) [1] Die Mitglieder des Vorstandes können besoldet oder unbesoldet sein. [2] Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
[1. Oktober 1889–18. August 2006]
1§ 24.
(1) Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(2) [1] Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern und wird von der Generalversammlung gewählt. [2] Durch das Statut kann eine höhere Mitgliederzahl sowie eine andere Art der Bestellung festgesetzt werden.
(3) [1] Die Mitglieder des Vorstandes können besoldet oder unbesoldet sein. [2] Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889.