§ 35 GenG. Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006][1. Januar 1900]
§ 35. Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern § 35
Die für Mitglieder des Vorstandes gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Mitgliedern. Die für Mitglieder des Vorstandes gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Mitgliedern.
[1. Januar 1900–18. August 2006]
1§ 35. Die für Mitglieder des Vorstandes gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Mitgliedern.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

Umfeld von § 35 GenG

§ 34 GenG. Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder

§ 35 GenG. Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern

§ 36 GenG. Aufsichtsrat