§ 36 GenG. Aufsichtsrat
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
| [1. Januar 1974] | [1. Januar 1900] | 
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| § 36 | § 36 | 
| (1) [1] Der Aufsichtsrath besteht, sofern nicht das Statut eine höhere Zahl festsetzt, aus drei von der Generalversammlung zu wählenden Mitgliedern. [2] Die zu einer Beschlußfassung erforderliche Zahl ist durch das Statut zu bestimmen. | (1) [1] Der Aufsichtsrath besteht, sofern nicht das Statut eine höhere Zahl festsetzt, aus drei von der Generalversammlung zu wählenden Mitgliedern. [2] Die zu einer Beschlußfassung erforderliche Zahl ist durch das Statut zu bestimmen. | 
| (2) Die Mitglieder dürfen keine nach dem Geschäftsergebniß bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. | (2) Die Mitglieder dürfen keine nach dem Geschäftsergebniß bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. | 
| (3) [1] Die Bestellung zum Mitgliede des Aufsichtsraths kann auch vor Ablauf des Zeitraums, für welchen dasselbe gewählt ist, durch die Generalversammlung widerrufen werden. [2] Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. | (3) [1] Die Bestellung zum Mitgliede des Aufsichtsraths kann auch vor Ablauf des Zeitraums, für welchen dasselbe gewählt ist, durch die Generalversammlung widerrufen werden. [2] Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Viertheilen der erschienenen Genossen. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 1974]
    1§ 36. 
        
            (1) [1] Der Aufsichtsrath besteht, sofern nicht das Statut eine höhere Zahl festsetzt, aus drei von der Generalversammlung zu wählenden Mitgliedern. [2] Die zu einer Beschlußfassung erforderliche Zahl ist durch das Statut zu bestimmen.
        
        (2) Die Mitglieder dürfen keine nach dem Geschäftsergebniß bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen.
        
            (3) [1] Die Bestellung zum Mitgliede des Aufsichtsraths kann auch vor Ablauf des Zeitraums, für welchen dasselbe gewählt ist, durch die Generalversammlung widerrufen werden. [2] Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Viertheilen der erschienenen Genossen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.