§ 43b GenG. Formen der Generalversammlung
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
    [1. Januar 2025]
    1§ 43b. Formen der Generalversammlung. 
        
            (1) Die Generalversammlung muss in einer der folgenden Formen abgehalten werden:
            
        - 1. als Präsenzversammlung an einem Ort, an dem die Mitglieder gemeinsam physisch anwesend sind,
 - 2. als virtuelle Versammlung ohne gemeinsame physische Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort,
 - 3. als hybride Versammlung, an der die Mitglieder wahlweise am Ort der Versammlung physisch anwesend oder ohne physische Anwesenheit an diesem Ort teilnehmen können,
 - 
                    4. als Versammlung im gestreckten Verfahren, aufgespalten in
                    
- 
                            a) eine Erörterungsphase, die abgehalten wird
                            
- aa) als virtuelle Versammlung oder
 - bb) als hybride Versammlung und
 
 - b) eine zeitlich nachgelagerte Abstimmungsphase.
 
 - 
                            a) eine Erörterungsphase, die abgehalten wird
                            
 
            (2) 2[1] Bei einer Präsenzversammlung können Beschlüsse der Mitglieder auch schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden; Absatz 6 gilt entsprechend. [2] Ferner kann die Satzung vorsehen, dass
                
        - 1. in bestimmten Fällen Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Generalversammlung teilnehmen können und
 - 2. die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen werden darf.
 
            (3) [1] Bei einer virtuellen Versammlung muss sichergestellt sein, dass
                
        - 1. der gesamte Versammlungsverlauf allen teilnehmenden Mitgliedern schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation mitgeteilt wird und
 - 2. alle teilnehmenden Mitglieder ihre Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
 
            (4) [1] Bei einer hybriden Versammlung muss sichergestellt sein, dass
                
        - 1. der gesamte Versammlungsverlauf allen teilnehmenden Mitgliedern im Wege der elektronischen Kommunikation mitgeteilt wird,
 - 2. die Mitglieder, die ohne physische Anwesenheit am Ort der Versammlung teilnehmen, ihre Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können und
 - 3. der Vorstand und der Aufsichtsrat durch physisch am Ort der Versammlung anwesende Mitglieder vertreten sind.
 
            (5) [1] Bei einer Versammlung im gestreckten Verfahren muss sichergestellt sein, dass
                
        - 1. während einer als virtuelle Versammlung stattfindenden Erörterungsphase Absatz 3 mit Ausnahme der Anforderungen an die Ausübung von Stimmrechten erfüllt ist,
 - 2. während einer als hybride Versammlung stattfindenden Erörterungsphase Absatz 4 mit Ausnahme der Anforderungen an die Ausübung von Stimmrechten erfüllt ist und
 - 3. während der Abstimmungsphase alle Mitglieder ihre Stimmrechte schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
 
            (6) [1] Vorbehaltlich einer Satzungsbestimmung nach Satz 3 entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder über die Form
                
        - 1. der Versammlung nach Absatz 1 und
 - 2. der Erörterungsphase nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b, falls eine Entscheidung für eine Versammlung im gestreckten Verfahren getroffen wurde.
 
(7) Mitglieder, die an einer Versammlung nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation teilgenommen haben, gelten als erschienen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 27. Juli 2022: Artt. 6 Nr. 3, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2022.
 - 2. 1. Januar 2025: Artt. 22 Nr. 9, 74 Abs. Gesetz vom 23. Oktober 2024.