§ 47 GenG. Niederschrift

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[27. Juli 2022]
1§ 47. 2Niederschrift.
(1) [1] Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. 3[2] Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, die Form der Versammlung nach § 43b Absatz 1 und im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich die Form der Erörterungsphase, den Namen des Vorsitzenden sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung enthalten. 4[3] Bei Versammlungen nach § 43b Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 Buchstabe a ist als Ort der Versammlung der Sitz der Genossenschaft anzugeben. 5[4] Im Fall von Versammlungen nach § 43b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 ist der Niederschrift ein Verzeichnis der Mitglieder beizufügen, die an der Beschlussfassung mitgewirkt haben. 6[5] In diesem Verzeichnis ist zu jedem Mitglied die Art der Stimmabgabe anzugeben.
(2) 7[1] Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und mindestens einem anwesenden Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. [2] Ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.
8(3) [1] Sieht die Satzung die Zulassung investierender Mitglieder oder die Gewährung von Mehrstimmrechten vor oder wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5, 9 bis 11 oder Abs. 3 aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft, oder wird die Fortsetzung der Genossenschaft nach § 117 beschlossen, ist der Niederschrift außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der vertretenden Personen beizufügen. [2] Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken.
9(4) [1] Jedes Mitglied kann jederzeit Einsicht in die Niederschrift nehmen. [2] Ferner ist jedem Mitglied auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift einer Vertreterversammlung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. [3] Die Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewahren.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 32, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.
2. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 2 S. 3, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
3. 27. Juli 2022: Artt. 6 Nr. 5 Buchst. a, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2022.
4. 27. Juli 2022: Artt. 6 Nr. 5 Buchst. b, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2022.
5. 27. Juli 2022: Artt. 6 Nr. 5 Buchst. b, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2022.
6. 27. Juli 2022: Artt. 6 Nr. 5 Buchst. b, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2022.
7. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 14, 6 des Ersten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
8. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 49 Buchst. a, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
9. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 49 Buchst. b, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.