§ 54 GenG. Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[22. Juli 2017]
1§ 54. Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband. [1] Die Genossenschaft muß einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist (Prüfungsverband). [2] Die Genossenschaft hat den Namen und den Sitz dieses Prüfungsverbandes auf ihrer Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen anzugeben.
- Anmerkungen:
- 1. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 18, 6 des Ersten Gesetzes vom 17. Juli 2017.