§ 60b GenG

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[31. Dezember 1929–15. Dezember 1934]
1§ 60b.
(1) [1] Die Verschmelzung ist durch die Vorstände beider Verbände gemeinschaftlich ohne Verzug zur Eintragung in die Vereinsregister des Sitzes beider Verbände anzumelden. [2] Der Anmeldung ist der zwischen den Verbänden abgeschlossene Vertrag in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. [3] Die Verschmelzung darf nur eingetragen werden, wenn die Beobachtung der Vorschriften der Sätze 1, 2 und des § 60a nachgewiesen ist.
(2) Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Vereinsregister des Sitzes des aufgelösten Verbandes gilt dieser Verband als aufgelöst und sein Vermögen einschließlich der Schulden als auf den übernehmenden Verband übergegangen.
(3) Von der Eintragung haben die Vorstände beider Verbände gemeinschaftlich ohne Verzug den Stellen Mitteilung zu machen, die zuständig sind, den Verbänden das Recht zur Bestellung des Revisors zu verleihen.
Anmerkungen:
1. 31. Dezember 1929: Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1929, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.

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