§ 60c GenG

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[31. Dezember 1929–15. Dezember 1934]
1§ 60c.
(1) [1] Eine Liquidation des aufgelösten Verbandes findet nicht statt. [2] Die Vorschriften des § 45 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung.
(2) [1] Die Mitglieder des Vorstandes beider Verbände sind als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den die Gläubiger des aufgelösten und des übernehmenden Verbandes durch die Verschmelzung erleiden. [2] Vorstandsmitglieder, die bei der Prüfung der Vermögenslage beider Verbände und bei dem Abschluß des Verschmelzungsvertrags die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewandt haben, sind von der Ersatzpflicht befreit.
Anmerkungen:
1. 31. Dezember 1929: Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1929, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.

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