§ 64 GenG. Staatsaufsicht
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[17. Juni 2016]
1§ 64. Staatsaufsicht.
(1) Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände unterliegen der Aufsicht durch die zuständige Aufsichtsbehörde.
(2) [1] Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Verband die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. [2] Die Aufsichtsbehörde ist insbesondere befugt,
- 1. von dem Verband Auskunft über alle seine Aufgabenerfüllung betreffenden Angelegenheiten sowie Vorlage von Prüfungsberichten und anderen geschäftlichen Unterlagen zu verlangen,
- 2. von dem Verband regelmäßige Berichte nach festgelegten Kriterien zu verlangen,
- 3. an der Mitgliederversammlung des Verbandes durch einen Beauftragten teilzunehmen,
- 4. bei Bedarf Untersuchungen bei dem Verband durchzuführen und hierzu Dritte heranzuziehen.
(3) [1] Für Amtshandlungen nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde zur Deckung des Verwaltungsaufwands Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben. [2] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Verordnung die Gebührentatbestände sowie die Gebührenhöhe festzulegen. [3] Sie können die Ermächtigung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. 3[4] Die Kosten, die der Aufsichtsbehörde durch eine nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 vorgenommene Untersuchung entstehen, sind ihr von dem betroffenen Verband gesondert zu erstatten und auf Verlangen vorzuschießen.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Mai 2009: Artt. 10 Nr. 15, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
- 2. 17. Juni 2016: Artt. 7 Nr. 10 Buchst. a, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. März 2016.
- 3. 17. Juni 2016: Artt. 7 Nr. 10 Buchst. b, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. März 2016.