§ 67b GenG. Kündigung einzelner Geschäftsanteile

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[25. Dezember 1993][1. Januar 1974]
§ 67b § 67b
(1) Ein Genosse, der mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluß eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit er nicht nach dem Statut oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Genossen in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft war. (1) Ein Genosse, der mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluß eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit er nicht nach dem Statut oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Genossen in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft war.
(2) [1] § 65 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß. [2] (weggefallen) (2) [1] § 65 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß. [2] In die Liste der Genossen ist die Zahl der verbliebenen weiteren Geschäftsanteile sowie der Zeitpunkt einzutragen, von dem an der Genosse nur noch mit diesen Geschäftsanteilen beteiligt ist.
[1. Januar 1974–25. Dezember 1993]
1§ 67b.
(1) Ein Genosse, der mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluß eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit er nicht nach dem Statut oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Genossen in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft war.
(2) [1] § 65 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß. [2] In die Liste der Genossen ist die Zahl der verbliebenen weiteren Geschäftsanteile sowie der Zeitpunkt einzutragen, von dem an der Genosse nur noch mit diesen Geschäftsanteilen beteiligt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 45, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.