§ 69 GenG. Eintragung in die Mitgliederliste
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
    [1. Oktober 1889–1. Januar 1900]
    1§ 69. 
        
(1) Auf Antrag des Genossen, im Falle des § 64 auf Antrag des Gläubigers, hat das Gericht die Thatsache, auf Grund deren das Ausscheiden, und den Jahresschluß, zu welchem dasselbe beansprucht wird, ohne Verzug in der Liste vorzumerken.
        
            (2) [1] Erkennt der Vorstand den Anspruch in beglaubigter Form an oder wird er zur Anerkennung rechtskräftig verurtheilt, so ist dies bei Einreichung des Anerkenntnisses oder Urtheils der Vormerkung hinzuzufügen. [2] In Folge dessen gilt der Austritt oder die Ausschließung als am Tage der Vormerkung eingetragen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889.