§ 72 GenG
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1934] | [1. Januar 1900] |
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§ 72 | § 72 |
(1) Von der Eintragung sowie der Vormerkung oder von deren Versagung hat das Gericht den Vorstand und den Genossen, im Falle des § [66] auch den Gläubiger, zu benachrichtigen; der Genosse kann auf die Benachrichtigung nicht verzichten. | (1) Von der Eintragung sowie der Vormerkung oder von deren Versagung hat das Gericht den Vorstand und den Genossen, im Falle des § [66] auch den Gläubiger, zu benachrichtigen. |
(2) Die behufs der Eintragung oder der Vormerkung eingereichten Urkunden bleiben in der Verwahrung des Gerichts. | (2) Die behufs der Eintragung oder der Vormerkung eingereichten Urkunden bleiben in der Verwahrung des Gerichts. |
[1. Januar 1900–1. Januar 1934]
1§ 72.
(1) Von der Eintragung sowie der Vormerkung oder von deren Versagung hat das Gericht den Vorstand und den Genossen, im Falle des § [66] auch den Gläubiger, zu benachrichtigen.
(2) Die behufs der Eintragung oder der Vormerkung eingereichten Urkunden bleiben in der Verwahrung des Gerichts.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.