§ 74 GenG
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
| [1. Januar 1986] | [1. Januar 1974] | 
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| § 74 | § 74 | 
| Der Anspruch des ausgeschiedenen Genossen auf Auszahlung des Geschäftsguthabens und eines Anteils an der Ergebnisrücklage nach § 73 Abs. 3 verjährt in zwei Jahren. | Der Anspruch des ausgeschiedenen Genossen auf Auszahlung des Geschäftsguthabens und eines Anteils an den anderen Reservefonds verjährt in zwei Jahren. | 
    [1. Januar 1974–1. Januar 1986]
    1§ 74. Der Anspruch des ausgeschiedenen Genossen auf Auszahlung des Geschäftsguthabens und eines Anteils an den anderen Reservefonds verjährt in zwei Jahren.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 48, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.