§ 74 GenG
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1986] | [1. Januar 1974] |
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§ 74 | § 74 |
Der Anspruch des ausgeschiedenen Genossen auf Auszahlung des Geschäftsguthabens und eines Anteils an der Ergebnisrücklage nach § 73 Abs. 3 verjährt in zwei Jahren. | Der Anspruch des ausgeschiedenen Genossen auf Auszahlung des Geschäftsguthabens und eines Anteils an den anderen Reservefonds verjährt in zwei Jahren. |
[1. Januar 1974–1. Januar 1986]
1§ 74. Der Anspruch des ausgeschiedenen Genossen auf Auszahlung des Geschäftsguthabens und eines Anteils an den anderen Reservefonds verjährt in zwei Jahren.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 48, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.