§ 75 GenG. Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung der Genossenschaft

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006][5. August 1933]
§ 75. Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung der Genossenschaft § 75
[1] Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitglieds aufgelöst, gilt die Beendigung der Mitgliedschaft als nicht erfolgt. [2] Wird die Fortsetzung der Genossenschaft beschlossen, gilt die Beendigung der Mitgliedschaft als zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgt, in dem der Beschluss über die Fortsetzung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen ist. [1] Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Genossen aufgelöst, so gilt dasselbe als nicht erfolgt. [2] Wird die Fortsetzung der Genossenschaft beschlossen, so gilt das Ausscheiden als zum Schlusse des Geschäftsjahres erfolgt, in dem der Beschluß über die Fortsetzung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen ist.
[5. August 1933–18. August 2006]
1§ 75. [1] Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Genossen aufgelöst, so gilt dasselbe als nicht erfolgt. [2] Wird die Fortsetzung der Genossenschaft beschlossen, so gilt das Ausscheiden als zum Schlusse des Geschäftsjahres erfolgt, in dem der Beschluß über die Fortsetzung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen ist.
Anmerkungen:
1. 5. August 1933: Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1933, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.

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