§ 76 GenG. Übertragung des Geschäftsguthabens

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1999–18. August 2006]
1§ 76.
(1) [1] Ein Genosse kann zu jeder Zeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben mittelst schriftlicher Übereinkunft einem Anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung mit ihr austreten, sofern der Erwerber an seiner Stelle Genosse wird oder sofern derselbe schon Genosse ist und dessen bisheriges Guthaben mit dem ihm zuzuschreibenden Betrage den Geschäftsantheil nicht übersteigt. [2] Das Statut kann eine solche Übertragung ausschließen oder an weitere Voraussetzungen knüpfen.
2(2) Das Ausscheiden des übertragenden Genossen ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen; der Genosse ist hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
3(3) Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Genossen aufgelöst, so hat dieser im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Nachschüsse, zu deren Zahlung er verpflichtet gewesen sein würde, insoweit zu leisten, als zu derselben der Erwerber unvermögend ist.
4(4) Darf sich nach dem Statut ein Genosse mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligen, so gelten diese Vorschriften mit der Maßgabe, daß die Übertragung des Geschäftsguthabens auf einen anderen Genossen zulässig ist, sofern das Geschäftsguthaben des Erwerbers nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 25. Dezember 1993: Artt. 7 Nr. 13 Buchst. a, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993.
3. 1. Januar 1999: Artt. 49 Nr. 6, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
4. 25. Dezember 1993: Artt. 7 Nr. 13 Buchst. c, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993.

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