§ 77 GenG. Tod des Mitglieds
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[25. Dezember 1993] | [1. Januar 1974] |
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§ 77 | § 77 |
(1) [1] Mit dem Tode des Genossen geht die Mitgliedschaft auf den Erben über. [2] Sie endet mit dem Schluß des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. [3] Mehrere Erben können das Stimmrecht in der Generalversammlung nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. | (1) [1] Mit dem Tode des Genossen geht die Mitgliedschaft auf den Erben über. [2] Sie endet mit dem Schluß des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. [3] Mehrere Erben können das Stimmrecht in der Generalversammlung nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. |
(2) [1] Das Statut kann bestimmen, daß im Falle des Todes eines Genossen dessen Mitgliedschaft in der Genossenschaft durch dessen Erben fortgesetzt wird. [2] Das Statut kann die Fortsetzung der Mitgliedschaft von persönlichen Voraussetzungen des Rechtsnachfolgers abhängig machen. [3] Für den Fall der Beerbung des Erblassers durch mehrere Erben kann auch bestimmt werden, daß die Mitgliedschaft endet, wenn sie nicht innerhalb einer im Statut festgesetzten Frist einem Miterben allein überlassen worden ist. | (2) [1] Das Statut kann bestimmen, daß im Falle des Todes eines Genossen dessen Mitgliedschaft in der Genossenschaft durch dessen Erben fortgesetzt wird. [2] Das Statut kann die Fortsetzung der Mitgliedschaft von persönlichen Voraussetzungen des Rechtsnachfolgers abhängig machen. [3] Für den Fall der Beerbung des Erblassers durch mehrere Erben kann auch bestimmt werden, daß die Mitgliedschaft endet, wenn sie nicht innerhalb einer im Statut festgesetzten Frist einem Miterben allein überlassen worden ist. |
(3) [1] Der Tod des Genossen sowie der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft, im Falle des Absatzes 2 auch die Fortsetzung der Mitgliedschaft durch einen oder mehrere Erben, sind unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen. [2] Die Erben des verstorbenen Genossen sind unverzüglich von der Eintragung zu benachrichtigen. | (3) Der Vorstand hat eine Anzeige vom Tode des Genossen ohne Verzug dem Gericht (§ 10) zur Liste der Genossen einzureichen. |
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft des Erben gelten die §§ 73 bis 75, im Falle der Fortsetzung der Mitgliedschaft gilt § 76 Abs. 3 entsprechend. | (4) [1] Bei Beendigung der Mitgliedschaft des Erben gelten § 70 Abs. 1, §§ 71 bis 75 entsprechend. [2] Die Fortsetzung der Mitgliedschaft durch einen oder mehrere Erben ist auf Anmeldung des Vorstands in der Liste der Genossen zu vermerken; § 15 Abs. 4, §§ 71, 72, 76 Abs. 4 gelten sinngemäß. |
[1. Januar 1974–25. Dezember 1993]
1§ 77.
(1) [1] Mit dem Tode des Genossen geht die Mitgliedschaft auf den Erben über. [2] Sie endet mit dem Schluß des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. [3] Mehrere Erben können das Stimmrecht in der Generalversammlung nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.
(2) [1] Das Statut kann bestimmen, daß im Falle des Todes eines Genossen dessen Mitgliedschaft in der Genossenschaft durch dessen Erben fortgesetzt wird. [2] Das Statut kann die Fortsetzung der Mitgliedschaft von persönlichen Voraussetzungen des Rechtsnachfolgers abhängig machen. [3] Für den Fall der Beerbung des Erblassers durch mehrere Erben kann auch bestimmt werden, daß die Mitgliedschaft endet, wenn sie nicht innerhalb einer im Statut festgesetzten Frist einem Miterben allein überlassen worden ist.
(3) Der Vorstand hat eine Anzeige vom Tode des Genossen ohne Verzug dem Gericht (§ 10) zur Liste der Genossen einzureichen.
(4) [1] Bei Beendigung der Mitgliedschaft des Erben gelten § 70 Abs. 1, §§ 71 bis 75 entsprechend. [2] Die Fortsetzung der Mitgliedschaft durch einen oder mehrere Erben ist auf Anmeldung des Vorstands in der Liste der Genossen zu vermerken; § 15 Abs. 4, §§ 71, 72, 76 Abs. 4 gelten sinngemäß.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 50, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.