§ 77a GenG. Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006][25. Dezember 1993]
§ 77a. Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft § 77a
[1] Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Abschluß des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. [2] Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluß des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt. [3] Die Beendigung der Mitgliedschaft ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen; das Mitglied oder der Gesamtrechtsnachfolger ist hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. [1] Wird eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Abschluß des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. [2] Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluß des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt. [3] Die Beendigung der Mitgliedschaft ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen; der Genosse oder der Gesamtrechtsnachfolger ist hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
[25. Dezember 1993–18. August 2006]
1§ 77a. [1] Wird eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Abschluß des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. [2] Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluß des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt. 2[3] Die Beendigung der Mitgliedschaft ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen; der Genosse oder der Gesamtrechtsnachfolger ist hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 51, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.
2. 25. Dezember 1993: Artt. 7 Nr. 15, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993.

Umfeld von § 77a GenG

§ 77 GenG. Tod des Mitglieds

§ 77a GenG. Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft

§ 78 GenG. Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung