§ 78 GenG. Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006][1. Januar 1974]
§ 78. Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung § 78
(1) [1] Die Genossenschaft kann durch Beschluß der Generalversammlung jederzeit aufgelöst werden; der Beschuß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. [2] Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. (1) [1] Die Genossenschaft kann durch Beschluß der Generalversammlung jederzeit aufgelöst werden; der Beschuß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. [2] Das Statut kann außer dieser Mehrheit noch andere Erfordernisse aufstellen.
(2) Die Auflösung ist durch den Vorstand unverzüglich zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. (2) Die Auflösung ist durch den Vorstand ohne Verzug zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.
[1. Januar 1974–18. August 2006]
1§ 78.
(1) 2[1] Die Genossenschaft kann durch Beschluß der Generalversammlung jederzeit aufgelöst werden; der Beschuß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. [2] Das Statut kann außer dieser Mehrheit noch andere Erfordernisse aufstellen.
(2) Die Auflösung ist durch den Vorstand ohne Verzug zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 52, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.

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