§ 7a GenG. Mehrere Geschäftsanteile; Sacheinlagen

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006][1. Januar 1974]
§ 7a. Mehrere Geschäftsanteile; Sacheinlagen § 7a
(1) [1] Die Satzung kann bestimmen, daß sich ein Mitglied mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligen darf. [2] Die Satzung kann eine Höchstzahl festsetzen und weitere Voraussetzungen aufstellen. (1) [1] Das Statut kann bestimmen, daß sich ein Genosse mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligen darf. [2] Das Statut kann eine Höchstzahl festsetzen und weitere Voraussetzungen aufstellen.
(2) [1] Die Satzung kann auch bestimmen, daß die Mitglieder sich mit mehreren Geschäftsanteilen zu beteiligen haben (Pflichtbeteiligung). [2] Die Pflichtbeteiligung muß für alle Mitglieder gleich sein oder sich nach dem Umfang der Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft durch die Mitglieder oder nach bestimmten wirtschaftlichen Merkmalen der Betriebe der Mitglieder richten. (2) [1] Das Statut kann auch bestimmen, daß die Genossen sich mit mehreren Geschäftsanteilen zu beteiligen haben (Pflichtbeteiligung). [2] Die Pflichtbeteiligung muß für alle Genossen gleich sein oder sich nach dem Umfang der Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft durch die Genossen oder nach bestimmten wirtschaftlichen Merkmalen der Betriebe der Genossen richten.
(3) Die Satzung kann Sacheinlagen als Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zulassen.
[1. Januar 1974–18. August 2006]
1§ 7a.
(1) [1] Das Statut kann bestimmen, daß sich ein Genosse mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligen darf. [2] Das Statut kann eine Höchstzahl festsetzen und weitere Voraussetzungen aufstellen.
(2) [1] Das Statut kann auch bestimmen, daß die Genossen sich mit mehreren Geschäftsanteilen zu beteiligen haben (Pflichtbeteiligung). [2] Die Pflichtbeteiligung muß für alle Genossen gleich sein oder sich nach dem Umfang der Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft durch die Genossen oder nach bestimmten wirtschaftlichen Merkmalen der Betriebe der Genossen richten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 5, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.

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